Statuten

Artikel 1 Name und Sitz

1.1 Der ski club buochs, gegründet im Jahre 1946, ist ein Sportverein im Sinne Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Buochs.

1.2 Der ski club buochs ist dem Schweizerischen Skiverband (swiss-ski), dem Zentralschweizerischen Skiverband (ZSSV) und dem Nidwaldner Skiverband (NSV) angeschlossen.

1.3 Der ski club buochs ist politisch und konfessionell neutral.

Artikel 2 Zweck und Aufgabe
2.1 Der ski club buochs bezweckt die Ausübung und Förderung des Skisportes und von ihm anverwandten Sportarten.

2.2 Im speziellen unterstützt der ski club buochs die Integration der Jugend sowie die Pflege der Kameradschaft innerhalb und ausserhalb des Clublebens.

2.3 Der ski club buochs betreibt auf Emmetten-Rinderbühl (GB Nr. 562) ein Skihaus. Das Skihaus ist Eigentum des Clubs. Das Haus darf nicht verkauft werden. Einzelheiten werden im Skihaus-Reglement geregelt.

Artikel 3 Mitgliedschaft

3.1 Der ski club buochs umfasst folgende Mitgliederkategorien:

  • Aktivmitglieder

  • Ehrenmitglieder

  • Freimitglieder

  • Veteranmitglieder

  • Junioren

  • JO, Jugendorganisation

  • Passivmitglieder

3.2 Aktivmitglieder sind Damen und Herren, die das 19. Altersjahr zurückgelegt haben.

3.3 Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in ausserordentlicher Weise um den Club verdient gemacht haben. Sie können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ernannt werden.
Sie erhalten eine Auszeichnung von bleibendem Wert.
Diesbezügliche Vorschläge aus den Reihen der Mitglieder müssen bis spätestens drei Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand unterbreitet werden.

3.4 Freimitglieder sind Personen, die sich um das Wohl des Clubs überdurchschnittlich verdient gemacht haben.
Sie können auf Antrag des Vorstandes ernannt werden.

3.5 Veteranmitglieder sind Personen, die das 50. Altersjahr erreicht haben und während 30 Jahren den Verpflichtungen im Club nach- gekommen sind.

3.6 Junioren sind Clubmitglieder nach zurückgelegtem 14. Altersjahr, bis sie das 19. Altersjahr vollendet haben.

3.7 JO, Jugendorganisation sind Clubmitglieder bis zum 14. Altersjahr. Sie besitzen kein Stimm- und Wahlrecht.

3.8 Passivmitglieder unterstützen den Club in finanzieller Hinsicht. Sie verfügen über kein Stimmrecht.
       
Artikel 4 Erwerb der Mitgliedschaft

4.1 Aufnahmegesuche haben schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Die Versammlung entscheidet endgültig in offener Abstimmung über das Aufnahmebegehren. Auf besonderes Verlangen ist geheim über die Aufnahme abzustimmen.

4.2 Ein Clubmitglied kann auch Mitglied eines anderen Skiclubs sein. Der Rennfahrer startet grundsätzlich für den Stammclub.
Ein Clubwechsel während des Lizenzjahres ist nur mit dem Einver- ständnis des Stammclubs möglich.

4.3 Wer dem ski club buochs beitritt, unterzieht sich dessen Statuten, Reglementen und Beschlüssen.
       
Artikel 5 Rechte und Pflichten

5.1 Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der swiss-ski Delegiertenver-sammlung festgelegten Beiträge zu leisten. Mitglieder, welche die Mitgliedschaft vorrangig auf Grund des Bergsports pflegen, sind von der Beitragspflicht an swiss-ski befreit.

5.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die jeweiligen von der GV festgelegten finanziellen Leistungen bis Ende November zu erbringen.

5.3 Aktivmitglieder, Ehrenmitglieder, Freimitglieder, Veteranmitglieder und Junioren sind an der GV und HV stimmberechtigt.

5.4 Die Clubmitglieder sind im Rahmen der Reglemente berechtigt, das clubeigene Skihaus auf Emmetten-Rinderbühl zu benützen.

5.5 Die Versicherung ist Sache jedes einzelnen Mitgliedes. Der ski club buochs lehnt jegliche Haftung ab.
       
Artikel 6     Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Der Austritt aus dem Club kann auf die ordentlichen GV oder HV in schriftlicher Form eingereicht werden.

6.2 Mitglieder, die den finanziellen Verpflichtungen dem Club gegenüber trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommen, oder die durch ihr Verhalten den Interessen des Clubs schaden zufügen, können auf Antrag des Vorstandes durch einen Beschluss der GV aus dem Club ausgeschlossen werden.
Ein Ausschluss kann gemäss Art. 72 Abs. 1 ZGB auch ohne Angabe von Gründen erfolgen. Die GV muss dem auszuschliessenden Mitglied auf sein Verlangen das Recht zur Anhörung gewähren.

6.3 Ausgeschlossene oder freiwillig ausgetretene Mitglieder sind für die Zeit der Mitgliedschaft beitragspflichtig. Ausserdem haben sie keinen Anspruch auf das Clubvermögen.
       
Artikel 7     Organisation

7.1 Die Organe des Clubs sind:

  • Die ordentliche Generalversammlung

  • Die Herbstversammlung

  • Der Clubvorstand

  • Die Skihauskommission

  • Die Rechnungsprüfungskommission

7.2 Einladung zu GV und HV
Der Vorstand erlässt mindestens 10 Tage vor der GV bzw. HV die schriftliche Einladung. Gleichzeitig sind die Traktanden bekanntzu- geben.
Anträge der Mitglieder zuhanden der GV bzw. HV sind fünf Tage vorher dem Clubpräsidenten schriftlich zu unterbreiten.

7.3 Abstimmungen und Wahlen sind grundsätzlich offen durchzuführen.

7.4 Eine geheime Abstimmung kann durchgeführt werden, wenn der Vorstand dies anordnet oder ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangen.

7.5 Bei Abstimmungen über Sachgeschäfte entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.

7.6 Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
       
Artikel 8 Die Generalversammlung

8.1 Die Generalversammlung ist die oberste Instanz des Clubs und erledigt alle Geschäfte, die ihr nach Statuten übertragen sind. Sie findet in der Regel im Mai statt. Der Vorstand oder 1/5 aller Mitglieder können auch eine ausserordentliche GV einberufen.

8.2 Die GV behandelt folgende Geschäfte:

  • Wahl der Stimmenzähler

  • Protokoll der Herbstversammlung

  • Jahresberichte

  • Jahresrechnung

  • Revisorenbericht

  • Jahresbeiträge

  • Budget

  • Aufnahmen und Austritte

  • Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren

  • Ehrungen

  • Statutenänderungen

  • Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

 
Artikel 9 Die Herbstversammlung

9.1 Die Herbstversammlung ist beschlussfähig und behandelt folgende Geschäfte:

  • Wahl der Stimmenzähler

  • Protokoll der Generalversammlung

  • Jahresrechnung des Skihauses

  • Revisorenbericht des Skihauses

  • Budget Skihaus

  • Aufnahmen und Austritte

  • Wahl der Skihauskommission

  • Winterprogramm

  • Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

      
Artikel 10 Der Vorstand

10.1 Der Vorstand besteht mindestens aus 5 Mitglieder. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre (gestaffelte Amtsdauer).

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • Präsident

  • Vizepräsident

  • Sekretär

  • Kassier

  • Technischer Leiter

  • Rennleiter

  • JO-Leiter

  • Materialverwalter

  • Beisitzer (mehrere)

10.2 Der Präsident leitet die Versammlung und die Sitzungen des Vorstandes und sorgt für den Vollzug der gefassten Beschlüsse. Er vertritt den Verein nach aussen. Er erstattet der GV einen Jahresbericht. Er führt die Unterschrift des Vereins kollektiv mit dem Sekretär oder dem Vizepräsident. Der Präsident ist das Bindeglied zwischen dem Vorstand und der Skihauskommission.

10.3 Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten und vertritt ihn im Verhinderungsfalle. Er kann mit Spezialaufgaben betraut werden. Er zeichnet kollektiv mit dem Präsidenten oder dem Sekretär.

10.4 Der Sekretär führt ein Protokoll über die Versammlung und die Vorstandssitzungen. Er ist für die Korrespondenzen verantwortlich. Er führt das Mitgliederregister. Er zeichnet kollektiv mit dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten.

10.5 Der Kassier leitet das Kassawesen und verwaltet das Clubvermögen. Er hat zuhanden der GV die Jahresrechnung und das Budget vorzulegen. Er besorgt den Einzug der Mitgliederbeiträge.

10.6 Der Technische Leiter betreut das Kurswesen, organisiert clubinterne Veranstaltungen und ist verantwortlich für die Koordination sämtlicher technischer Angelegenheiten.

10.7 Der Rennleiter betreut die Renngruppe, leitet das Trainingswesen, besorgt die Lizenzen und meldet die Rennläufer an die Wettkämpfe. Er verfügt über einen budgetierten Betrag des Clubs. Ebenfalls kann er über Sponsorengelder verfügen.

10.8 Der JO-Leiter betreut zusammen mit den J+S Leitern die JO-Kinder. Er verfügt über einen budgetierten Betrag des Clubs. Er ist verantwortlich für das Kurs- und Rennwesen im Rahmen der JO.

10.9 Der Materialverwalter führt eine Liste über das Material. Er ersetzt fehlendes und repariert beschädigtes Material. Er unterbreitet dem Vorstand diesbezüglich detaillierte Kostenvoranschläge.

10.10 Der Beisitzer unterstützt einzelne Vorstandsmitglieder in ihren jeweiligen Funktionen. Es können ihm auch spezielle Aufgaben zugeteilt werden.

10.11 Der Vorstand ist befugt, einzelnen Mitgliedern zwei Chargen zuzuteilen.
       
Artikel 11     Die Skihauskommission

11.1 Die Skihauskommission besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Der Clubpräsident sowie ein weiteres Mitglied des Vorstandes sind ebenfalls Mitglieder der Skihauskommission. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre (gestaffelte Amtsdauer).
Der Präsident der Skihauskommission erstattet zuhanden der HV Bericht über den Betrieb und die finanzielle Situation im Skihaus. Die Kompetenzen werden im Skihaus-Reglement geregelt.
       
Artikel 12 Die Rechnungsprüfungskommission

12.1 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus mindestens 2 Mit- gliedern. Sie prüft die Jahresrechnung, die Skihausrechnung und die verschiedenen Abrechnungen von Veranstaltungen.
Basierend auf diesen Angaben erstellt sie einen Bericht mit Antrag zuhanden der GV oder HV.
Mitglieder der Kommission dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre (gestaffelte Amtsdauer).
       
Artikel 13 Finanzen

13.1 Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Mai und dauert bis zum 30. April.

13.2 Die Jahresbeiträge werden an der GV festgelegt.

13.3 Vorstands- und Ehrenmitglieder, sowie die Mitglieder der Skihaus- Kommission sind von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit.

13.4 Die Freimitglieder und Veteranen sind von der Entrichtung des Clubbeitrages befreit. Sie bezahlen jedoch die Verbandsbeiträge.

13.5 Der Vorstand ist zu nicht budgetierten Ausgaben von insgesamt Fr. 2'000.- im Vereinsjahr ermächtigt.

13.6 Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet ausschliesslich das Clubvermögen. Eine persönliche Haftung der Clubmitglieder besteht nicht.

13.7 Die Skihaus-Kommission ist zu nicht budgetierten Ausgaben von insgesamt Fr. 2'000.- im Betriebsjahr ermächtigt.

13.8 Die Skihauskommission hat der HV jeweils die Betriebsrechnung, Vermögensrechnung und das Budget vorzulegen. Sie beantragt der HV, nach Rücksprache mit dem Vorstand, wie ein allfälliger Gewinn verwendet werden soll.
       
Artikel 14     Statutenänderungen

14.1 Statutenänderungen können nur durch die GV mit einer Zweidrittels- Mehrheit der anwesenden Mitglieder vorgenommen werden.

14.2 Ein Antrag auf Statutenänderung ist in der Traktandenliste ausdrücklich zu vermerken.
       
Artikel 15 Auflösung des Clubs

15.1 Die Auflösung des Clubs oder eine Fusion ist nur anlässlich einer speziell zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung möglich. Der Antrag zu einer solchen Generalversammlung ist vom Vorstand oder von 2/3 der Stimmberechtigten Mitglieder des Clubs zu stellen. An der Generalversammlung selbst entscheidet das 2/3-Mehr der anwesenden Stimmberechtigten über Auflösung oder Fusion. Im übrigen gelten die Art. 77 und 78 des ZGB.

15.2 Bei Auflösung darf ein Vermögen nicht unter die Mitglieder verteilt werden. Es ist der Gemeinde Buochs zur Verwaltung zu übergeben, zu Handen eines allfällig neu entstehenden Vereins mit gleichem Zweck und Ziel, der diesen Artikel in gleicher Fassung in seine Statuten aufnimmt.

15.3 Bei Auflösung des Vereins hat eine Liquidation zu erfolgen. Zu diesem Zweck wird eine Kommission eingesetzt.

15.4 Erfolgt eine Neugründung nicht innert 10 Jahren, so wird das Vermögen der Gemeinde Buochs zur Unterstützung von Sportvereinen zur Verfügung gestellt.
       
Artikel 16 Schlussbestimmungen

16.1 Mit der Annahme dieser Statuten treten die Statuten vom Mai 1988 und alle der vorliegenden Statuten widersprechenden Versammlungsbeschlüsse ausser Kraft.

16.2 Die Statuten treten mit der Annahme durch die Generalversammlung 2001 sofort in Kraft.
       
Buochs, im Mai 2001
 ski club buochs
       

Claudio Bortolas
Präsident


Walter Odermatt
Vizepräsident